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Das rückwirkend zum 16.03.2020 in Kraft getretene Corona-Notstandsgesetz läuft nun bis zum 01.02.2022 (jetzt Corona-Gesetz genannt).
Sie können sich dafür entscheiden, eine Sitzung bis zum 1. Februar 2022 elektronisch abzuhalten. Auch wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag garantiert ist. Das Corona-Notstandsgesetz wird jeweils um 2 Monate verlängert. Es wird allgemein erwartet, dass es auch nach dem 1. Februar 2022 zu einer Verlängerung kommt, sodass elektronische Sitzungen und Beschlüsse vorerst weitergeführt werden können.
Um zukünftig digitale Versammlungen und Abstimmungen zu ermöglichen, kann es sinnvoll sein, die Statuten anzupassen.
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